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Gesetzlicher Klartext

Für mich  und - Gott sei Dank für viele andere - bedürfe es dieses Klartextes gar nicht. Da aber noch immer Unsicherheit zu herrschen scheint und der Gesetzestext des Tierschutzgesetzes nichts Genaues aufführt, hat es das Veterinäramt in meiner - inzwischen unbefristeten - Erlaubnis klar und deutlich formuliert, bei welchen Hilfsmitteln es sich unter anderem und eindeutig um tierschutzrelevante und damit verbotene handelt:

 

  • Stachelhalsbänder (auch Korallenhalsbänder, Stachler, ... genannt)
  • Elektroreizgeräte (auch Teletakt, Ferntrainer, Stromreizgerät, ...genannt)
  • Würgehalsbänder ohne Zugstop, sowie in der Wirkung vergleichbare Führsysteme wie z. B. Moxonleinen ohne Zugstopp (auch Kettenhalsband, Würger, ... genannt)
  • Erziehungs-Geschirre mit Zugwirkung unter den Achselhöhlen, sowie in der Wirkung Vergleichbares, wie z. B. Flankengurte, Lendenleinen, Nierenschlingen 
  • Bell-Stop-Geräte, elektrisch, chemisch, geräusch- und luftstoßerzeugend (auch Anti-Bell-Mittel, Erziehungsspray, Anti-Bellhalsband,... genannt)
  • unsichtbare Zäune/Arealbegrenzer (auch Dog Trace Fence, Hundezaun, ..., genannt)
  • ferngesteuerte Sprühstoßhalsbänder sowie in der Wirkung vergleichbare Geräte (auch Hunderziehungsferntrainer, Pet Trainer, Erziehungshalsband mit Spray, .. genannt)

 

Desweiteren steht neuerdings noch Folgendes glasklar und unmissverständlich dazu in der Erlaubnis:

 

Zitatanfang - Sie, die Hundehalter und sonstige teilnehmende Personen dürfen tierschutzwidrige Hilfen und tierschutzwidriges Zubehör weder anwenden, noch vorhalten und nicht für den Gebrauch  außerhalb der Ausbildungszeiten empfehlen.

 

Begründung:

Die vorgenannten verbotenen Hilfsmittel sind in ihrer Wirkung nach mit Schmerzen, Leiden und/oder Schäden beim Hund verbunden und beinhalten beim Einsatz  ein zu hohes Risiko, bei einem Hund unerwünschte Assoziationen mit zufällig zeitgleich aufgenommenen Reizen aus der Alltagsumwelt hervorzurufen. Das daraus resultierende Verhalten des betroffenen Hundes ist für den Anwender und Unbeteiligte weder vorhersehbar noch beherrschbar. Das Gefahrenpotential wiegt den unter idealen Bedingungen  (u. a. in Bezug auf Timing, Intensität, Konsequenz, Abwesenheit von Umweltreizen, vorerfahrungslose Lernfähigkeit des Hundes) theoretisch denkbaren und beabsichtigten Lernerfolg regelmässig nicht auf. Für die Ausbildung von Hunden gibt es schonendere Alternativen, die nicht mit vergleichbaren Beeinträchtigungen für den Hund und Gefahren für die Umwelt verbunden sind. - Zitatende

 

Somit sollte es inzwischen bei jedem Hundetrainer, Hundepsychologen, Hundecoach, ... im Kreis Steinfurt angekommen sein, es sei denn er hat keine Erlaubnis und darf somit gar nicht tätig werden.

 

Kein Hund muss in meinen Augen funktionieren, mir liegen glückliche Hunde und Halter am Herzen. Ein unerwünschtes Verhalten eines Hundes ist für mich immer nur ein Symptom und dieses zu unterdrücken, was bei jeder Art von Strafe geschieht, ist nicht nur unfair, sondern kann brandgefährlich sein, wie auch das Veterinäramt oben bestätigt. Bei mir kommen aber auch aus persönlicher Überzeugung keinerlei aversive Hilfsmittel oder Methoden zum Einsatz, denn da wären noch  (Fisher) Discs, Sprühflaschen, Wasserpistolen, Rappeldosen, Wurfketten, Leinenruck, Anzischen, Erschrecken, Abdrängen, Anschreien, Kneifen, Anschnipsen, an Fell und/oder Haut festhalten, auf Pfoten treten, in die Flanke stupsen oder gar treten, ...

  

Was eine im Text der Erlaubnis genannte Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen kann, kann dem Tierschutzgesetz entnommen werden, hier auszugsweise nur die möglichen Höhen der Geldbuße:

 

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

  

Quelle: Tierschutzgesetz

 

Das Tierschutzgesetz ingesamt findet sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/BJNR012770972.html

 

Sollte ein Trainer, Hundepsychologe, ... bei Ihrem Hund eines der vorgenannten Hilfsmittel eingesetzt haben oder Sie das Gefühl haben, das eine andere Maßnahme unter das obengenannte fallen könnte, können Sie sich jederzeit - auch anonym - an das Veterinäramt wenden, entweder mit einem Hinweis oder direkt mit einer Tierschutzanzeige; wie gesagt beides ist auch anonym möglich.

 

Tierschutzanzeige Kreis Steinfurt